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Urheberrecht

Das Urheberrecht gilt für alle kreativen Werke – egal ob Texte, Fotos, Videos oder Musikstücke. Und es muss nicht extra angemeldet werden.

Urheberinnen und Urheber erhalten automatisch das Urheberrecht für eigene Schöpfungen und können bestimmen, was damit geschehen soll. Dazu zählt die Entscheidung, ob ein Werk überhaupt veröffentlicht werden soll und ob bzw. wie andere es weiterverwenden, also nachnutzen dürfen. Auch gegen Entstellung und Veränderung der eigenen Schöpfungen gibt es rechtlichen Schutz. Dieses „Urheberpersönlichkeitsrecht“ wird sogar weiter vererbt: Die sogenannte Schutzfrist für Werke endet erst 70 Jahre nach dem Tod von Urheberin oder Urheber. Man kann sein Urheberpersönlichkeitsrecht nicht abtreten, sehr wohl aber die Nutzungsrechte an den eigenen Werken, die „Urheberverwertungsrechte“. Das ist in der Regel der Fall, wenn professionelle Fotografinnen oder Fotografen Bilder an Agenturen verkaufen. Dabei können ausschließliche oder eingeschränkte Nutzungsrechte an die Agentur weitergegeben werden.

Auf Nachnutzbarkeit eigener Werke hinweisen

Wer nicht gerade beruflich Fotos oder Texte erstellt, wird die eigenen Werke aber nur selten verkaufen. Häufig möchte man nur selbst erstellte Bilder auf Social-Media-Plattformen hochladen oder Blogbeiträge schreiben und mit Fotos illustrieren. Gerade dann macht es Sinn, den möglichen Nachnutzerinnen und Nachnutzern klare Hinweise zu geben, ob und wie das Werk weiter verwendet werden darf. Damit keine komplizierten Lizenzverträge geschlossen werden müssen, können die Inhalte einfach mit kurzen Lizenzangaben versehen werden. Sehr verbreitet und empfehlenswert sind Creative-Commons-Lizenzen, die relativ viele Rechte an einem Werk einräumen. Eine Vielzahl an Online-Ratgebern erläutert das genaue Vorgehen.

Verwendung fremder Inhalte

Immer dann, wenn Inhalte veröffentlicht werden sollen, die nicht selber erstellt wurden, muss man sich unbedingt mit den Urheberrechten auseinandersetzen. die Grenze zur unerlaubten Nutzung ist schnell überschritten. Als Faustregel für Texte kann z.B. gelten, dass alles, was länger ist als ein Tweet, auch urheberrechtlich geschützt ist. Fotos sind grundsätzlich geschützt, auch wenn es sich nur um „Knipsbilder“ handelt. Ein zusätzlicher Stolperstein sind hier Persönlichkeitsrechte, sobald fremde Personen abgebildet sind. Um Ärger oder gar einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen, sollten Urheberinnen und Urheber immer schriftlich (!) um Erlaubnis zur Nachnutzung gebeten werden. Dabei sollte genau beschrieben werden, wie das Werk verwendet werden soll.

Viel einfacher ist eine Nachnutzung, wenn schon eine Creative-Commons-Lizenz bei dem Werk angegeben ist. Dann erübrigt sich schriftliches Nachfragen, und es reicht, die angegebenen Standard-Lizenzbedingungen einzuhalten. Es gibt bereits Filter in Suchmaschinen, etwa in Google bei der erweiterten Suche der Bildersuche, die eine Recherche nach frei verwendbaren Inhalten erlauben.

Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass eine Lizenz falsch oder unberechtigt vergeben wurde oder gar nachträglich gelöscht wird. Mit einem Screenshot (Bildschirmfoto) der Webseite mit der Lizenz lässt sich später nachweisen, dass das Werk einmal mit der besagten Lizenz ausgezeichnet war.

Weitere Informationen

Urheberrecht in der Praxis

Wilhelm Achelpöhler: Urheberrecht in der Praxis, Westfälischer Heimatbund, 2021,

Urheberrechtsbroschüre

Urheberrecht - Tipps, Tricks und Klicks, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, 2018,

Lizenzen

Matthias Spielkamp: Fremde Inhalte auf eigenen Seiten, iRights.info, 2017,

Creative Commons Lizenzen

Georg Fischer: Wie sich CC-Lizenzen zum Urheberrecht verhalten, iRights.info, 2023,